sind zu beachten und auch - als Ausfluss der Freiheitsrechte jeden Bürgers - zumindest teilweise zu respektieren. Die anfängliche W ei­ gerung der Gesuchstellerin, die schulmedizinische Behandlung durchführen zu lassen, muss deshalb ernst genommen werden. Sie zeugt im Kernpunkt nicht von einem Desinteresse am Wohl des Kin­ des, sondern ist im Gegenteil Ausfluss einer intensiven Beschäftigung mit dem, was für das Kind das Beste ist oder sein soll. Der Einzelrichter ist der Meinung, dass das Abwägen der Argu­ mente klar zu einer Bejahung der schulmedizinischen Therapie führt.