Zu beachten ist sodann, dass das Kriterium der örtlichen Stabilität nur bei der Zuteilung an die Mutter erfüllt ist. Gestützt auf diese Feststellungen und mit Blick auf BGE 111 II 223 f. drängt sich im vorliegenden Fall die Zuweisung der Obhut über die Kinder an die Mutter auf. Sie ist anders als der Vater in der Lage, die Kinder weitgehend persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen. c) Anlass zu Kritik an der Gesuchstellerin hat denn auch einzig ihre Weigerung geboten, den Knaben gegen sein Krebsleiden schul­ ärztlich behandeln zu lassen. Allein diese Weigerung hat zur vorsorg­ lichen Zuteilung der elterlichen Gewalt an den Vater geführt.