der nicht selbst beaufsichtigen könnte. Sodann ist ausgewiesen, dass beide Kinder nach dem Auszug des Vaters aus der ehelichen Woh­ nung bis zur einstweiligen Verfügung vom 2.5.1996 resp. der vorläu­ figen Zuteilung des Knaben an den Vater, bei der Mutter gelebt ha­ ben. Gründe, die gegen die Fähigkeit der einen oder anderen Partei zur Erziehung und Betreuung der Kinder sprechen würden, sind nicht ersichtlich und wurden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Zu beachten ist sodann, dass das Kriterium der örtlichen Stabilität nur bei der Zuteilung an die Mutter erfüllt ist.