145 ZGB). b) Es steht fest, dass die Gesuchstellerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht und somit in der Lage ist, die Kinder wei­ testgehend selbst zu betreuen. Andererseits steht ebenfalls fest, dass der Gesuchsgegner eine Vollzeitstelle versieht und deshalb die Kin­ 79 B. Gerichtsentscheide 3277