Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind die Kinder in der Regel demjenigen Elternteil zuzusprechen, der in der Lage ist, sie weitgehend persönlich und in der bisherigen Umge­ bung zu betreuen. In diesem Verfahrensstadium ist noch nicht abzu­ klären, bei welchem Elternteil das Recht der Kinder auf optimale Für­ sorge und Erziehung für die Zukunft besser gewährleistet sei (BGE 111 II 223). Der Massnahmerichter ist kraft seiner Zuständigkeit für die Dauer des Prozesses zur Anordnung der durch die Umstände gebotenen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 283 bis 285 ZGB befugt (Bühler/Spühler, a.a.O., N. 226 zu Art. 145 ZGB).