Aus den Erwägungen: a) Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so ist die Obhut über die Kinder einem Elternteil zuzuweisen. Massgebend ist das Kindeswohl (BGE 101 II 202; Hegnauer, Grundriss des Eherechts, 2. A., N. 12.59). Für die Zuteilung der Obhut sind die Grundsätze zu Art. 156 ZGB massgebend. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind die Kinder in der Regel demjenigen Elternteil zuzusprechen, der in der Lage ist, sie weitgehend persönlich und in der bisherigen Umge­ bung zu betreuen.