77 B. Gerichtsentscheide 2156 technischen Direktors sein soll. Dieser so errechnete Lohn liegt kei­ nesfalls über der in der Industrie üblichen Entlohnung eines Ge­ schäftsführers. Die Festsetzung des massgebenden Lohnes, wie sie von der Ausgleichskasse vorgenommen wurde, ist deshalb gerecht­ fertigt. Die Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse im Gesamtbe­ trag von Fr. 75’078.80 sind daher nicht zu beanstanden. VGer 20.11.1996