In denselben Jahren bezog B. jährlich Divi­ denden zwischen Fr. 800'000.-- und Fr. 900'000.--, das heisst, 260 bis 300% des Aktienkapitals. Bei dem unüblich tiefen Jahresgehalt muss gefolgert werden, dass in den ausgeschütteten Dividenden auch ein Teil Arbeitsentgelt enthalten war (ZAK 1978, S. 182, Erwägung 3b), der als solcher auszuscheiden ist. d) Der von den ausbezahlten Dividenden als massgebender Lohn auszuscheidende Teil bestimmt sich so, dass zusammen mit dem ausbezahlten Lohn ein für die Tätigkeit üblicher Lohn resultiert. Die Ausgleichskasse geht davon aus, dass der Lohn des Beschwerdefüh­ rers um mindestens 25% höher als derjenige des ihm unterstellten