Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Grundsatz aufgestellt, dass Zuwendungen aus dem Reinge­ winn einer juristischen Person dann zum Lohn nach Art. 5 AHVG gehören, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund der Vergütung bildet (ZAK 1989 /1 4 8 ; Wegleitung über den massge­ benden Lohn in der AHV, IV, EO, Nr. 2010). Das heisst, dass der ausbezahlte Lohn und die ausgeschütteten Dividenden in Relation zur Arbeitsleistung zu setzen sind. c) B. ist Alleinaktionär der B. AG und ist als deren Geschäftsführer tätig. Er stellte nicht in Abrede, dass es sich dabei um eine Vollzeit­ anstellung handelt.