Nach der Rechtssprechung ist es Sache der Ausgleichs­ kassen, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Aller­ dings sollen sie sich dabei in der Regel an die bundessteuerliche Be­ trachtungsweise halten (BGE 103 V 4ff, ZAK 1977, S. 377). Es ist zu prüfen, ob Gründe für ein Abweichen von der steuerrechtlichen Be­ trachtungsweise vorliegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Grundsatz aufgestellt, dass Zuwendungen aus dem Reinge­ winn einer juristischen Person dann zum Lohn nach Art. 5 AHVG gehören, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund der Vergütung bildet (ZAK 1989 /1 4 8 ;