b) Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Abgrenzung zwi­ schen Lohn und Dividenden, wie sie bei der Festsetzung der direkten Bundessteuer vorgenommen wurde, für die Ausgleichskasse verbind­ lich ist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (A H W , SR 831.101) stützen sich die Aus­ gleichskassen in der Regel auf die Veranlagung für die direkte Bun­ dessteuer. Nach der Rechtssprechung ist es Sache der Ausgleichs­ kassen, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist.