26 Abs. 2 StG, bGS 621.11, unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton nicht der Einkommenssteuer für die Gewinnanteile aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften, sofern diese Unternehmen ihren Hauptsitz im Kanton haben und hierorts steuerpflichtig sind). a) Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesge­ setzes über die Alters- und Hinteriassenversicherung (AHVG, SR 831.10) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirt­ schaftlich mit dem Arbeitsverhältnis Zusammenhängen (BGE 107 V 199; ZAK 1982, S. 217).