Dass in Appenzell A.Rh. die Tendenz bestehe, die Lohnbezüge der Aktionäre bei Einmann- und Familienaktiengesell­ schaften tief zu halten, sei eine Folge des steuerrechtlichen AR-Privi- legs (nach Art. 26 Abs. 2 StG, bGS 621.11, unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton nicht der Einkommenssteuer für die Gewinnanteile aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften, sofern diese Unternehmen ihren Hauptsitz im Kanton haben und hierorts steuerpflichtig sind).