In den Bundessteuerveranlagungen für die Bemessungsjahre 1991/92 wurden die Dividenden beim Alleinaktionär und Beschwerdeführer B. als privater Vermögensertrag besteuert. Die Ostschweizerische AHV- Ausgleichskasse für Handel und Industrie verpflichtete die vom Be­ schwerdeführer beherrschte B. AG zu Nachtragszahlungen mit der Begründung, ein Teil der Dividendenausschüttungen seien als Lohn für B. als Geschäftsführer zu qualifizieren. In seiner Beschwerde rügte B., eine von der Bundessteuerveranlagung abweichende Be­ trachtungsweise der Sozialversicherungsbehörde lasse sich nicht rechtfertigen. Dass in Appenzell A.Rh.