B. Gerichtsentscheide 2156 2156 AHV/IV. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig­ keit. Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn nach Art. 5 AHVG und Dividenden bei einem geschäftsführenden Alleinaktionär. In den Bundessteuerveranlagungen für die Bemessungsjahre 1991/92 wurden die Dividenden beim Alleinaktionär und Beschwerdeführer B. als privater Vermögensertrag besteuert. Die Ostschweizerische AHV- Ausgleichskasse für Handel und Industrie verpflichtete die vom Be­ schwerdeführer beherrschte B. AG zu Nachtragszahlungen mit der Begründung, ein Teil der Dividendenausschüttungen seien als Lohn für B. als Geschäftsführer zu qualifizieren. In seiner Beschwerde rügte B., eine von der Bundessteuerveranlagung abweichende Be­ trachtungsweise der Sozialversicherungsbehörde lasse sich nicht rechtfertigen. Dass in Appenzell A.Rh. die Tendenz bestehe, die Lohnbezüge der Aktionäre bei Einmann- und Familienaktiengesell­ schaften tief zu halten, sei eine Folge des steuerrechtlichen AR-Privi- legs (nach Art. 26 Abs. 2 StG, bGS 621.11, unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton nicht der Einkommenssteuer für die Gewinnanteile aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften, sofern diese Unternehmen ihren Hauptsitz im Kanton haben und hierorts steuerpflichtig sind). a) Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesge­ setzes über die Alters- und Hinteriassenversicherung (AHVG, SR 831.10) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirt­ schaftlich mit dem Arbeitsverhältnis Zusammenhängen (BGE 107 V 199; ZAK 1982, S. 217). Die Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn und Kapitalertrag muss besonders dann sorgfältig überprüft werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, sich die Aktien in der Hand eines einzigen Aktionärs befinden, der zugleich auch die Funktion eines Geschäftsführers ausübt. 76 B. Gerichtsentscheide 2156 b) Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Abgrenzung zwi­ schen Lohn und Dividenden, wie sie bei der Festsetzung der direkten Bundessteuer vorgenommen wurde, für die Ausgleichskasse verbind­ lich ist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (A H W , SR 831.101) stützen sich die Aus­ gleichskassen in der Regel auf die Veranlagung für die direkte Bun­ dessteuer. Nach der Rechtssprechung ist es Sache der Ausgleichs­ kassen, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Aller­ dings sollen sie sich dabei in der Regel an die bundessteuerliche Be­ trachtungsweise halten (BGE 103 V 4ff, ZAK 1977, S. 377). Es ist zu prüfen, ob Gründe für ein Abweichen von der steuerrechtlichen Be­ trachtungsweise vorliegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Grundsatz aufgestellt, dass Zuwendungen aus dem Reinge­ winn einer juristischen Person dann zum Lohn nach Art. 5 AHVG gehören, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund der Vergütung bildet (ZAK 1989 /1 4 8 ; Wegleitung über den massge­ benden Lohn in der AHV, IV, EO, Nr. 2010). Das heisst, dass der ausbezahlte Lohn und die ausgeschütteten Dividenden in Relation zur Arbeitsleistung zu setzen sind. c) B. ist Alleinaktionär der B. AG und ist als deren Geschäftsführer tätig. Er stellte nicht in Abrede, dass es sich dabei um eine Vollzeit­ anstellung handelt. In den Jahren 1991 bis 1995 bezog er Jahresge­ hälter zwischen Fr. 68’900.-- und Fr. 91'000.--. In derselben Zeit (1990 - 1993) betrug das Jahresgehalt des technischen Direktors in demselben Betrieb zwischen Fr. 143'000.-- und Fr. 162'000.--. Der Lohn des Beschwerdeführers erscheint sowohl absolut als auch im Vergleich mit dem Lohn des ihm unterstellten technischen Direktors als unverhältnismässig niedrig, dies insbesondere in Anbetracht der guten Jahresabschlüsse. In denselben Jahren bezog B. jährlich Divi­ denden zwischen Fr. 800'000.-- und Fr. 900'000.--, das heisst, 260 bis 300% des Aktienkapitals. Bei dem unüblich tiefen Jahresgehalt muss gefolgert werden, dass in den ausgeschütteten Dividenden auch ein Teil Arbeitsentgelt enthalten war (ZAK 1978, S. 182, Erwägung 3b), der als solcher auszuscheiden ist. d) Der von den ausbezahlten Dividenden als massgebender Lohn auszuscheidende Teil bestimmt sich so, dass zusammen mit dem ausbezahlten Lohn ein für die Tätigkeit üblicher Lohn resultiert. Die Ausgleichskasse geht davon aus, dass der Lohn des Beschwerdefüh­ rers um mindestens 25% höher als derjenige des ihm unterstellten 77 B. Gerichtsentscheide 2156 technischen Direktors sein soll. Dieser so errechnete Lohn liegt kei­ nesfalls über der in der Industrie üblichen Entlohnung eines Ge­ schäftsführers. Die Festsetzung des massgebenden Lohnes, wie sie von der Ausgleichskasse vorgenommen wurde, ist deshalb gerecht­ fertigt. Die Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse im Gesamtbe­ trag von Fr. 75’078.80 sind daher nicht zu beanstanden. VGer 20.11.1996