Soweit dem Beschwerdeführer ermessensweise gewisse W ei­ terbildungskurse finanziert wurden, ist nach dieser Rechtsprechung kein Ermessensmissbrauch darin zu erblicken, dass sich die zustän­ dige Behörde auf Geldleistungen beschränkte und dem Beschwerde­ führer kein Berufspraktikum in natura anbot. Weil sodann nach dieser Rechtsprechung kein Anspruch auf ein Mindesteinkommen besteht, vermag dieses Recht auf Existenzsicherung den Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht vor einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu be­ wahren, denn ein Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Berufsarbeit besteht demzufolge ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer ist als Fürsorgebedürftiger nach Art.