In Würdigung auch der neuen ausserrhodischen Kantonsverfassung kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass ein solches Grundrecht auf Existenzsicherung eine Hilfe in Notlagen gewährt und somit auf ein grundrechtsgebotenes Minimum ausgerichtet ist. In Frage steht dabei ausdrücklich nicht ein garantiertes Mindesteinkommen. Geboten ist nur, was für ein men­ schenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Dabei kann das Gemeinwesen seine Leistungen sowohl in Form von Geld- als auch Naturalleistun­ gen erbringen (vgl. BGE 121 I 373, E. 2c).