Namentlich aus Abs. 2 dieser Bestim­ mung ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Lei­ stungen (berufliche Weiterbildung, Gewährung eines Berufsprakti­ kums) nicht in diesen Minimalanspruch fallen, so dass er auch aus dieser Verfassungsbestimmung nicht mehr ableiten kann, als ihm bisher schon von der Fürsorgebehörde zur Existenzsicherung gewährt wurde. Die in Art. 25 KV postulierten Sozialziele richten sich in erster Linie an die rechtsetzenden Behörden und begründen unmittelbar keine Rechtsansprüche der Bürger, sondern sind zuerst auf dem W ege der Gesetzgebung zu konkretisieren (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 84; Schoch, a.a.O., N 2 zu Art. 25 KV). Ein Anspruch auf die bean­