24 der neuen Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) hat jede Person bei Notlagen, die sie nicht aus eige­ ner Kraft bewältigen kann, Anspruch auf ein Obdach, auf grundle­ gende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwür­ diges Leben notwendigen Mittel (Abs. 1). Jedem Kind wird darüber hinaus ein Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schul­ zeit gewährleistet (Abs. 2). Diese Sozialrechte richten sich im Sinne eines Minimalanspruches lediglich auf das mit Blick auf die Men­ schenwürde Notwendige.