Sodann ist dem FüG nichts zu entnehmen, das auf einen ermessensunabhängigen An­ spruch auf weitergehende, über die blosse Existenzsicherung hinaus­ führende Sozialhilfe wie Weiterbildung oder Berufspraktika hinweisen würde. Nach Art. 1 Abs. 1 FÜG ist die Hilfe denn auch auf Personen beschränkt, welche die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht aufbringen können. Nach Art. 24 der neuen Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) hat jede Person bei Notlagen, die sie nicht aus eige­ ner Kraft bewältigen kann, Anspruch auf ein Obdach, auf grundle­ gende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwür­ diges Leben notwendigen Mittel (Abs. 1).