10 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge (FüG, bGS 851.1) richten sich Art und Mass der Fürsorge nach den Vor­ schriften dieses Gesetzes und nach den örtlichen Verhältnissen am Unterstützungswohnsitz. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Hilfe wesentlich durch die finanziellen Möglichkeiten in der unterstüt­ zungspflichtigen Gemeinde begrenzt sein kann. Sodann ist dem FüG nichts zu entnehmen, das auf einen ermessensunabhängigen An­ spruch auf weitergehende, über die blosse Existenzsicherung hinaus­ führende Sozialhilfe wie Weiterbildung oder Berufspraktika hinweisen würde.