Übernahme der Kosten für Weiterbildung gehört, besteht ein behörd­ liches Ermessen sowohl in der Frage, ob eine solche Leistung ausge­ richtet werden kann, wie auch in der Frage, wie eine solche Leistung gegebenenfalls ausgerichtet werden soll (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 87). Etwas anderes kann weder dem ausserrhodischen Gesetzes- und Verfassungsrecht noch der Bundesverfassung entnommen werden: Nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge (FüG, bGS 851.1) richten sich Art und Mass der Fürsorge nach den Vor­ schriften dieses Gesetzes und nach den örtlichen Verhältnissen am Unterstützungswohnsitz.