Es wird denn auch vertreten, dass einzig die Gewährleistung des Existenz­ minimums, nicht aber die weiterführende Sozialhilfe justiziabel sei (vgl. U. Kieser in: Zbl, 1991, S. 199). Soweit im gegebenen Fall die Wiedereingliederung durch Gewähren eines Praktikums beim Staat in Frage steht, ist offensichtlich, dass eine solche Leistung nicht der unmittelbaren Existenzsicherung dient, sondern, wenn überhaupt, zum weitergehenden Bereich der Sozialhilfe gehört, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Bei Leistungen, welche nicht-existenz- sichemden Charakter haben, wozu nach Wolffers bereits auch die