Soweit es um Leistungen geht, welche über die Existenzsicherung hinausgehen, besteht grundsätzlich ein Ermessen der Sozialhilfebe­ hörden bezüglich der Art und des Umfanges der Hilfe (F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 77 und 86). Es wird denn auch vertreten, dass einzig die Gewährleistung des Existenz­ minimums, nicht aber die weiterführende Sozialhilfe justiziabel sei (vgl. U. Kieser in: Zbl, 1991, S. 199).