An Schranken präzisierte A., er erwarte vom Staat, dass er ihm die Möglichkeit für ein Praktikum gebe, damit er von seinem alten Beruf wegkomme. a) Als Ziel der Sozialhilfe gilt neben der eigentlichen Sicherung der materiellen Existenz auch die Förderung der sozialen Integration. Soweit es um Leistungen geht, welche über die Existenzsicherung hinausgehen, besteht grundsätzlich ein Ermessen der Sozialhilfebe­ hörden bezüglich der Art und des Umfanges der Hilfe (F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 77 und 86).