B. Gerichtsentscheide 2155 2155 Fürsorgerecht. Abgrenzung zwischen Existenzsicherung und weiter- führender Sozialhilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der ursprünglich als Stereotypeur ausgebildete Beschwerdeführer A. Hess sich 1976 betriebsintem zum EDV-Operateur und -Programmie­ rer ausbilden. 1981 erwarb A. an einer Abendschule ein Handels­ diplom, ohne danach im kaufmännischen Bereich tätig zu sein. Seit November 1992 ist A. arbeitslos und nach Bezug von 400 Arbeits- losen-Taggeldem seit Juli 1994 ausgesteuert. Seither wird A. von der Fürsorge unterstützt. Obschon A. auch nach seiner Aussteuerung noch einzelne Weiterbildungskurse finanziert wurden, fand A. keine neue Anstellung. In seiner Beschwerde bestreitet A. nicht, dass ihm seitens der Gemeinde die zur Sicherstellung des Existenzminimums nötige Un­ terstützung gewährt wurde. Er rügt jedoch, dass für seine Wieder­ eingliederung in die Arbeitswelt nichts getan werde. Ohne Praktikum oder Einarbeitungshilfe sei es nicht möglich, die für einen Büroberuf erforderliche Grundsicherheit im Kaufmännischen oder Branchen­ kenntnisse sich anzueignen. Der Staat verweigere ihm deren Erwerb. An Schranken präzisierte A., er erwarte vom Staat, dass er ihm die Möglichkeit für ein Praktikum gebe, damit er von seinem alten Beruf wegkomme. a) Als Ziel der Sozialhilfe gilt neben der eigentlichen Sicherung der materiellen Existenz auch die Förderung der sozialen Integration. Soweit es um Leistungen geht, welche über die Existenzsicherung hinausgehen, besteht grundsätzlich ein Ermessen der Sozialhilfebe­ hörden bezüglich der Art und des Umfanges der Hilfe (F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 77 und 86). Es wird denn auch vertreten, dass einzig die Gewährleistung des Existenz­ minimums, nicht aber die weiterführende Sozialhilfe justiziabel sei (vgl. U. Kieser in: Zbl, 1991, S. 199). Soweit im gegebenen Fall die Wiedereingliederung durch Gewähren eines Praktikums beim Staat in Frage steht, ist offensichtlich, dass eine solche Leistung nicht der unmittelbaren Existenzsicherung dient, sondern, wenn überhaupt, zum weitergehenden Bereich der Sozialhilfe gehört, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Bei Leistungen, welche nicht-existenz- sichemden Charakter haben, wozu nach Wolffers bereits auch die 73 B. Gerichtsentscheide 2155 Übernahme der Kosten für Weiterbildung gehört, besteht ein behörd­ liches Ermessen sowohl in der Frage, ob eine solche Leistung ausge­ richtet werden kann, wie auch in der Frage, wie eine solche Leistung gegebenenfalls ausgerichtet werden soll (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 87). Etwas anderes kann weder dem ausserrhodischen Gesetzes- und Verfassungsrecht noch der Bundesverfassung entnommen werden: Nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge (FüG, bGS 851.1) richten sich Art und Mass der Fürsorge nach den Vor­ schriften dieses Gesetzes und nach den örtlichen Verhältnissen am Unterstützungswohnsitz. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Hilfe wesentlich durch die finanziellen Möglichkeiten in der unterstüt­ zungspflichtigen Gemeinde begrenzt sein kann. Sodann ist dem FüG nichts zu entnehmen, das auf einen ermessensunabhängigen An­ spruch auf weitergehende, über die blosse Existenzsicherung hinaus­ führende Sozialhilfe wie Weiterbildung oder Berufspraktika hinweisen würde. Nach Art. 1 Abs. 1 FÜG ist die Hilfe denn auch auf Personen beschränkt, welche die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht aufbringen können. Nach Art. 24 der neuen Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) hat jede Person bei Notlagen, die sie nicht aus eige­ ner Kraft bewältigen kann, Anspruch auf ein Obdach, auf grundle­ gende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwür­ diges Leben notwendigen Mittel (Abs. 1). Jedem Kind wird darüber hinaus ein Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schul­ zeit gewährleistet (Abs. 2). Diese Sozialrechte richten sich im Sinne eines Minimalanspruches lediglich auf das mit Blick auf die Men­ schenwürde Notwendige. Der engere Begriff Obdach etwa wurde daher bewusst anstelle des Wortes "Wohnung" verwendet (vgl. J. Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung, Herisau 1996, N 5 zu Art. 24). Namentlich aus Abs. 2 dieser Bestim­ mung ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Lei­ stungen (berufliche Weiterbildung, Gewährung eines Berufsprakti­ kums) nicht in diesen Minimalanspruch fallen, so dass er auch aus dieser Verfassungsbestimmung nicht mehr ableiten kann, als ihm bisher schon von der Fürsorgebehörde zur Existenzsicherung gewährt wurde. Die in Art. 25 KV postulierten Sozialziele richten sich in erster Linie an die rechtsetzenden Behörden und begründen unmittelbar keine Rechtsansprüche der Bürger, sondern sind zuerst auf dem W ege der Gesetzgebung zu konkretisieren (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 84; Schoch, a.a.O., N 2 zu Art. 25 KV). Ein Anspruch auf die bean­ 74 B. Gerichtsentscheide 2155 tragten Leistungen Hesse sich somit auch aus Art. 25 Abs. 1 lit. a und c KV nicht ableiten. Demnach besteht ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Arbeit nach wie vor nicht. b) Das Bundesgericht anerkennt seit kurzem ein selbständiges Recht auf Existenzsicherung als neues ungeschriebenes Recht der Bundesverfassung (BGE 121 I 367 ff.). In Würdigung auch der neuen ausserrhodischen Kantonsverfassung kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass ein solches Grundrecht auf Existenzsicherung eine Hilfe in Notlagen gewährt und somit auf ein grundrechtsgebotenes Minimum ausgerichtet ist. In Frage steht dabei ausdrücklich nicht ein garantiertes Mindesteinkommen. Geboten ist nur, was für ein men­ schenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Dabei kann das Gemeinwesen seine Leistungen sowohl in Form von Geld- als auch Naturalleistun­ gen erbringen (vgl. BGE 121 I 373, E. 2c). Aus diesem Recht auf Existenzsicherung lässt sich somit auch kein Rechtsanspruch auf die beantragte berufliche Weiterbildung und ein Berufspraktikum ablei­ ten. Soweit dem Beschwerdeführer ermessensweise gewisse W ei­ terbildungskurse finanziert wurden, ist nach dieser Rechtsprechung kein Ermessensmissbrauch darin zu erblicken, dass sich die zustän­ dige Behörde auf Geldleistungen beschränkte und dem Beschwerde­ führer kein Berufspraktikum in natura anbot. Weil sodann nach dieser Rechtsprechung kein Anspruch auf ein Mindesteinkommen besteht, vermag dieses Recht auf Existenzsicherung den Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht vor einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu be­ wahren, denn ein Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Berufsarbeit besteht demzufolge ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer ist als Fürsorgebedürftiger nach Art. 11 FÜG vielmehr gehalten, jede ihm zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen und selber nach Kräften zur Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Die Fürsorgebehörde ist dabei durchaus befugt, ihm Weisungen zu erteilen (Art. 12 FüG). VGer 28.8.1996 (Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. Mai 1997 auf eine dage­ gen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.) 75