gig. Als weiteres Indiz einer Darlehenssimulation kommt hinzu, dass bei den beiden borgenden Gesellschaften die Gewährung von Darle­ hen an Dritte nicht zum Gesellschaftszweck gehörte. d) In Würdigung all dieser Umstände gelangte das Verwaltungs­ gericht zum Schluss, dass die beiden Gesellschaften einem unbetei­ ligten Dritten die fraglichen Darlehenserhöhungen in den beiden Be­ messungsperioden 1989/90 und 1991/92 unter den für sie durchwegs nachteiligen Bedingungen nicht gewährt hätten. Daher war nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen simulierter Darlehen bejahte und diese gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit.