Dass als weiteres Indiz ein schriftlicher Darlehensvertrag fehlt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. c) Durch die Aktionärsdarlehen entstand auf seiten der borgenden Immobiliengesellschaften ein gefährliches Klumpenrisiko. Dies ergibt sich einerseits aus der Höhe der Darlehen im Vergleich zum verfüg­ baren Eigenkapital und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch privat im Immobilienhandel tätig war. Er trug damit das gleiche Risiko wie die beiden Darlehensgeberinnen. Alle Beteiligten waren wesentlich von der Entwicklung auf dem Liegenschaftsmarkt abhän­