Daran ändert nichts, dass ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt wurde. Dass der Borger auch ohne besondere Abrede zur Rückzahlung verpflichtet bleibt (OR 312, 318), vermag angesichts der Einkommensverhältnisse und der per Saldo laufend erhöhten Darlehen an der objektiven Unmöglichkeit der Rückzahlung nichts zu ändern. Die Vorinstanz ging somit auch mit Bezug auf die Rückzahlung zu Recht vom Bestehen eines weite­ ren Merkmals einer Darlehenssimulation aus. Dass als weiteres Indiz ein schriftlicher Darlehensvertrag fehlt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. c)