Zahlung an die eine Gesellschaft lediglich seine Darlehensschulden von der einen etwas stärker auf die andere, ebenfalls von ihm be­ herrschte Gesellschaft verlagert. Gesamthaft betrachtet nahmen die Darlehensschulden während beiden Perioden laufend zu. Unter die­ sen Umständen ist auf einen fehlenden Rückzahlungswillen oder jedenfalls auf eine objektive Unmöglichkeit der Rückzahlung zu schliessen (vgl. Rouiller, a.a.O., S. 9). Daran ändert nichts, dass ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt wurde.