Gesamthaft betrachtet leistete der empfangende Aktionär auch während der Bemessungsperiode 1989/90 keine Amortisation. Auf­ grund seiner Einkommenssituation war der Beschwerdeführer wäh­ rend beiden Bemessungsperioden nicht nur zu keinen Zins-, sondern gesamthaft betrachtet auch zu keinen Amortisationszahlungen in der Lage. Wirtschaftlich betrachtet hat der Beschwerdeführer durch seine 71 B. Gerichtsentscheide 2154