schaftlichen Gehalt und nicht auf die von den Parteien gewählte zivilrechtliche Gestaltung eines Geschäfts. Die Vorinstanz stellte somit zu Recht nicht auf eine einzelne Rückzahlung an eine der beiden vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften ab, sondern musste aufgrund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zum Schluss kommen, dass auch in der Periode 1989/90 die Darlehen seiner bei­ den Gesellschaften per Saldo um Fr. 1'544'138.-- zugenommen ha­ ben. Gesamthaft betrachtet leistete der empfangende Aktionär auch während der Bemessungsperiode 1989/90 keine Amortisation.