Gleichzeitig sei jedoch bei der A. AG die Darlehensschuld um Fr. 1'788'314.-- erhöht worden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer Schuldentilgung gesprochen werden könne. Vielmehr hätten sich die Darlehen von 1987 bis 1993 im Durchschnitt um rund Fr. 435’000 pro Jahr erhöht. Bei Darlehen würden üblicherweise Rückzahlungsbedingungen vereinbart. Mangels eines schriftlichen Vertrages und aufgrund der konkreten Zahlungen könne hier nicht von Amortisationszahlungen gesprochen werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der bundesgerichtli­ chen Rechtsprechung namentlich beim empfangenden Aktionär auf die Gesamtheit der Verhältnisse abzustellen ist, sowie auf den wirt­