Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass in der Periode 1989/90 an die B. AG Fr. 244'176.~ zurückbezahlt worden seien. Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass die Darlehen in Form von Kontokorrenten ge­ führt wurden. Dabei seien Transaktionen getätigt worden, welche die Darlehensschulden tilgten aber auch erhöhten. Wohl sei zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1990 die Darlehensschuld bei der B. AG durch eine Rückzahlung von Fr. 244’176.35 vermindert worden. Gleichzeitig sei jedoch bei der A. AG die Darlehensschuld um Fr. 1'788'314.-- erhöht worden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer Schuldentilgung gesprochen werden könne.