eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung. Da der Beschwer­ deführer weder einen Darlehensvertrag noch andere periodenge­ rechte Belege für seine Behauptungen vorlegen kann, bleibt es dabei, dass im massgebenden Zeitpunkt keine Zinszahlungen geleistet wur­ den und dass weder auf Seiten des Beschwerdeführers noch der bei­ den Gesellschaften ein erkennbarer Wille bestand, tatsächlich Zinsen zu leisten oder zu fordern. b) Die Vorinstanz ging von einem fehlenden Rückzahlungswillen aus und schloss auch daraus auf eine Darlehenssimulation. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass in der Periode 1989/90 an die B. AG Fr. 244'176.~ zurückbezahlt worden seien.