Falls eine Verzinsung durch Verrechnung mit einer allfälligen Divi­ dende tatsächlich von Anfang an beabsichtigt gewesen wäre, hätten die beiden Gesellschaften dies jedenfalls gegenüber einem Dritten auch so verbucht. Weil die Aufrechnung als geldwerte Leistungen bei den beiden Gesellschaften jedoch erst durch die Steuerbehörde und nicht durch periodengerechte Buchungen seitens der Darlehensgeberinnen erfolgte, kann daraus weder auf einen im damaligen Zeitpunkt gegebenen Zinsforderungs- noch Zinszahlungswillen bei den am Darlehen Beteiligten geschlossen werden. Ebensowenig kann daraus auf eine verrechnungsweise Zinszahlung während der beiden Bemes­ sungsperioden geschlossen werden.