Dass eine solche Verrechnung tatsächlich im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bzw. während den massgebenden beiden Bemessungsperioden beabsichtigt war und nicht erst nach­ träglich behauptet wird, dafür bestehen keine stichhaltigen Indizien. Falls eine Verzinsung durch Verrechnung mit einer allfälligen Divi­ dende tatsächlich von Anfang an beabsichtigt gewesen wäre, hätten die beiden Gesellschaften dies jedenfalls gegenüber einem Dritten auch so verbucht.