zusätzliche Darlehensschuld) Zinsendienste oder gar Amortisations­ zahlungen zu leisten. Mangels hinreichender Bonität als Schuldner wären dem Beschwerdeführer im Drittvergleich bzw. bei Anwendung banküblicher Sicherheitsanforderungen jedenfalls die fraglichen Dar­ lehenszunahmen nicht gewährt worden. Dass Zinszahlungen verbucht oder tatsächlich geleistet worden wären, behauptete der Beschwerdeführer nicht. Er gestand sogar ausdrücklich ein, dass er keine Zinszahlungen geleistet habe. Weil bei der Veranlagung der A. und B. AG geldwerte Leistungen aufge­ rechnet worden seien, habe er jedoch indirekt Zinszahlungen gelei­ stet.