Eine Darlehens­ gewährung an einen Dritten wäre unter diesen Umständen in der Tat unterblieben, und zwar auch deshalb, weil sich das übrige Vermögen des Beschwerdeführers ebenfalls aus Liegenschaften zusammen­ setzt, welche der dinglichen Sicherung der Forderungen anderer Gläubiger dienen mussten und daher dem Zugriff der beiden Darlehensgeberinnen entzogen waren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einkom­ mens- und Vermögensverhältnisse im massgebenden Zeitpunkt je­ denfalls nicht in der Lage war, ohne geldwerte Leistungen der beiden Gesellschaften (durch Zinsverzicht oder Novation des Zinses in eine