den Gesellschaften solche Sicherheiten geben Hessen, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargetan. Eine Darlehens­ gewährung an einen Dritten wäre unter diesen Umständen in der Tat unterblieben, und zwar auch deshalb, weil sich das übrige Vermögen des Beschwerdeführers ebenfalls aus Liegenschaften zusammen­ setzt, welche der dinglichen Sicherung der Forderungen anderer Gläubiger dienen mussten und daher dem Zugriff der beiden Darlehensgeberinnen entzogen waren.