Sobald diese Person ausfällt, pflegt sich der Wert der entsprechenden Betei­ ligungen zu reduzieren. Im Rahmen des Drittvergleiches durfte die Vorinstanz daraus schliessen, dass eine Bank unter diesen Umstän­ den keinesfalls ein Darlehen bzw. die streitige Darlehenszunahme im vorliegend ausgewiesenen Umfang von insgesamt rund 2 Mio. Fran­ ken zugelassen hätte, ohne sich Sicherheiten (z.B. durch eine Siche­ rungszession der Aktientitel) einräumen zu lassen. Dass sich die bei­ 69 B. Gerichtsentscheide 2154