Die Vorinstanz, welche das Wertschriftenvermögen des Be­ schwerdeführers in Abweichung der Selbstdeklaration auf lediglich Fr. 3'969'874.— (1.1.91) bzw. Fr. 3'720'465.~ (1.1.93) bezifferte, wies zu Recht daraufhin, dass sich der grösste Teil dieses Wertschriften­ vermögens aus den Beteiligungen an den beiden Darlehensgeberin­ nen zusammensetzte. Dabei hängt der Wert von "Ein-Mann-Aktien- gesellschaften" wie der A. und B. AG entscheidend von der Tätigkeit und dem Geschäftsführungserfolg einer einzelnen Person ab. Sobald diese Person ausfällt, pflegt sich der Wert der entsprechenden Betei­ ligungen zu reduzieren.