Der Beschwerde­ führer übersieht zunächst, dass der Substanzwert einer Gesellschaft weder mit dem steuerbaren Vermögen noch mit dem steuerbaren Eigenkapital einfach gleichgesetzt werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass im Rahmen eines Drittvergleiches Beteiligungen an den beiden Darlehensgeberinnen nur bedingt berücksichtigt werden kön­ nen. Die Vorinstanz, welche das Wertschriftenvermögen des Be­ schwerdeführers in Abweichung der Selbstdeklaration auf lediglich Fr. 3'969'874.— (1.1.91) bzw. Fr. 3'720'465.~ (1.1.93) bezifferte, wies zu Recht daraufhin, dass sich der grösste Teil dieses Wertschriften­ vermögens aus den Beteiligungen an den beiden Darlehensgeberin­ nen zusammensetzte.