Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, per 31.12.1990 seien die bei­ den Gesellschaften mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 4'975'950.~ (B. AG) bzw. einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 2'604'415.-- (A. AG) bewertet gewesen. Er schloss daraus auf einen Substanzwert von total Fr. 7'580'365.--, weshalb die Darlehen durch die Beteiligung des Beschwerdeführers an den beiden Gesell­ schaften bzw. durch das von ihm auf 4.6 Mio. Franken bezifferte Reinvermögen, mehr als gedeckt gewesen seien. Der Beschwerde­ führer übersieht zunächst, dass der Substanzwert einer Gesellschaft weder mit dem steuerbaren Vermögen noch mit dem steuerbaren Eigenkapital einfach gleichgesetzt werden kann.