Nach Abzug der offen­ sichtlich hohen Hypothekar- und der übrigen Darlehensschulden belief sich jedoch sein Reinvermögen per 1.1.1989 auf null bzw. per 1.1.1991 auf Fr. 1'250'975.~ und per 1.1.1993 auf Fr. 630'605.~. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, per 31.12.1990 seien die bei­ den Gesellschaften mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 4'975'950.~ (B. AG) bzw. einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 2'604'415.-- (A. AG) bewertet gewesen.