Novation in eine zusätzliche Darlehensschuld) in der Tat praktisch unmöglich gewesen wäre. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Schuldners im Ver­ gleich zur Höhe der Darlehen (Bonität) stellte die Vorinstanz zutref­ fend fest, dass je nach Bewertung der gehaltenen Aktien, welche im massgebenden Zeitpunkt einen wesentlichen Teil des Vermögens bildeten, sich der Wert der Vermögensgegenstände des Beschwerde­ führers zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 1. Januar 1993 auf Fr. 5'452'465.— bis Fr. 10'943’215.~ beliefen.