als auch bei der betroffenen Aktiengesellschaft (Darlehensgewäh­ rung - Zweck der Gesellschaft?, Darlehen als Klumpenrisiko?) in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Im Rahmen des Drittvergleiches wurde zu den vorgenannten Kriterien folgendes festgestellt: a) Bezüglich des Verhältnisses zwischen Einkommen und Schuld­ zinsen des Schuldners stellte die Vorinstanz im angefochtenen Ent­ scheid fest, dass in der Steuererklärung 1991/92 ein durchschnittli­ ches Reineinkommen von Fr. 137*461.-- und für 1993/94 ein solches von Fr. 58'865.~ deklariert wurde. Davon hätte der Beschwerdefüh­ rer, wie unter Dritten üblich, Darlehenszinsen von Fr. 97'500.-- bzw. Fr. 113'500.-- zu bezahlen gehabt.