Um festzustellen, ob ein Darlehen an einen Aktionär eine geldwerte Leistung darstellt, ist auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen. Spätere Entwicklungen fallen nur insoweit in Betracht, als sie zu diesem Zeit­ punkt bereits bekannt sind oder zumindest absehbar waren (StE, a.a.O., E.5). Dabei sind die Verhältnisse sowohl beim empfangenden Aktionär (Bonität als Schuldner, fehlender Rückzahlungswille?, feh­ lender schriftlicher Darlehensvertrag?, Kumulierung von Darlehen und Novation des Zinses in eine zusätzliche Darlehensschuld?) als auch bei der betroffenen Aktiengesellschaft (Darlehensgewäh­ rung - Zweck der Gesellschaft?