Aufgrund eines Drittvergleiches ist daher zu prüfen, ob das Darlehen aufgrund des zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten abgeschlossenen Vertrages und aller konkreten Umstände einem Dritten nicht gewährt worden wäre. Rechtsprechung und Praxis haben eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist (ASA 53, 58 ff., StE 1996 B24.4/Nr. 39 mit Hinweisen; ferner A. Rouiller, Geldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen, ASA 55, 7 ff.). Um festzustellen, ob ein Darlehen an einen Aktionär eine geldwerte Leistung darstellt, ist auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen.