Geschäfts und nicht auf die von den Parteien gewählte zivilrechtliche Gestaltung abzustellen. Darlehen zwischen einer Aktiengesellschaft und dem beherr­ schenden Aktionär sind grundsätzlich zulässig. Gewährt aber die Ge­ sellschaft das betreffende Darlehen in der entsprechenden Höhe bzw. zu den vereinbarten Bedingungen nur, weil der Darlehensnehmer an ihr beteiligt ist, so liegt im entsprechenden Umfang eine geldwerte Leistung vor (ASA 53, 58; StE B.24.4/Nr. 39). Aufgrund eines Drittvergleiches ist daher zu prüfen, ob das Darlehen aufgrund des zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten abgeschlossenen Vertrages und aller konkreten Umstände einem Dritten nicht gewährt worden wäre.